ERSTES KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Zweck und Geltungsbereich
(a) Ziel dieses Standardvertrags ist es, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6698 zum Schutz personenbezogener Daten vom 24.03.2016 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) sowie der am 10.07.2024 im Amtsblatt Nr. 32598 veröffentlichten und in Kraft getretenen Verordnung über Verfahren und Grundsätze zur Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland (im Folgenden als „Verordnung“ bezeichnet) bei der Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sicherzustellen.
(b) Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der personenbezogene Daten ins Ausland übermittelt (im Folgenden „Datenübermittler“ genannt), und der im Ausland ansässige Verantwortliche, der die personenbezogenen Daten vom Datenübermittler erhält (im Folgenden „Datenempfänger“ genannt), akzeptieren diesen Standardvertrag (im Folgenden „Vertrag“ genannt).
(c) Dieser Vertrag gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland gemäß den in Anhang I aufgeführten Details.
(d) Die Anhänge dieses Vertrags (im Folgenden „Anhänge“ genannt) sind integraler Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel 2 – Wirkung und Unveränderbarkeit des Vertrags
(a) Dieser Vertrag enthält unter der Voraussetzung, dass keine Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen vorgenommen werden, die angemessenen Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes und der Verordnung, einschließlich des Rechts der betroffenen Person, ihre Rechte im Empfängerland auszuüben und wirksame Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen.
(b) Dieser Vertrag lässt die Verpflichtungen des Datenübermittlers gemäß dem Gesetz, der Verordnung und anderen relevanten Rechtsvorschriften unberührt.
Artikel 3 – Rechte Dritter (betroffener Personen)
(a) Betroffene Personen können, mit Ausnahme der folgenden Regelungen, die Bestimmungen dieses Vertrags als Drittbegünstigte gegenüber dem Datenübermittler und/oder dem Datenempfänger geltend machen:
i) Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 6,
ii) Artikel 7.5(e) und Artikel 7.9(b),
iii) Artikel 10(a) und (d),
iv) Artikel 11.
(b) Absatz (a) berührt nicht die Rechte der betroffenen Personen nach dem Gesetz.
Artikel 4 – Auslegung
(a) Begriffe, die im Gesetz, in der Verordnung und in anderen relevanten Vorschriften definiert sind, haben auch in diesem Vertrag die dort vorgesehene Bedeutung.
(b) Dieser Vertrag ist im Einklang mit dem Gesetz, der Verordnung und den einschlägigen anderen Rechtsvorschriften auszulegen.
(c) Dieser Vertrag darf nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den durch das Gesetz, die Verordnung oder andere relevante Vorschriften gewährten Rechten und Pflichten widerspricht.
Artikel 5 – Vorrangregel
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Vertrags und anderen zwischen den Parteien bestehenden oder künftig geschlossenen Verträgen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrags.
Artikel 6 – Einzelheiten der Übermittlung
Die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Rechtsgrundlage der Übermittlung sowie deren Zweck(e) sind in Anhang I dieses Vertrags detailliert beschrieben.
ERSTES KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Zweck und Anwendungsbereich
(a) Ziel dieses Standardvertrags ist es, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten Nr. 6698 vom 24. März 2016 (im Folgenden „Gesetz“ genannt) sowie der Verordnung über Verfahren und Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland, veröffentlicht im Amtsblatt vom 10. Juli 2024 mit der Nummer 32598 (im Folgenden „Verordnung“ genannt), bei der Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sicherzustellen.
(b) Der Verantwortliche, der personenbezogene Daten ins Ausland übermittelt (im Folgenden „übermittelnde Partei“ genannt), und der im Ausland ansässige Verantwortliche, der die personenbezogenen Daten von der übermittelnden Partei empfängt (im Folgenden „empfangende Partei“ genannt), haben diesen Standardvertrag (im Folgenden „Vertrag“ genannt) angenommen.
(c) Dieser Vertrag findet Anwendung auf die im Anhang I beschriebenen internationalen Datenübermittlungen.
(d) Die Anhänge dieses Vertrags (im Folgenden „Anhänge“ genannt) bilden einen integralen Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel 2 – Wirkung und Unveränderbarkeit des Vertrags
(a) Dieser Vertrag sieht angemessene Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes und der Verordnung vor, einschließlich der Möglichkeit für betroffene Personen, ihre Rechte im Bestimmungsland geltend zu machen und effektive Rechtsmittel einzulegen – vorausgesetzt, dass keine Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen an diesem Vertrag vorgenommen werden.
(b) Dieser Vertrag berührt nicht die sonstigen Verpflichtungen, denen die übermittelnde Partei gemäß dem Gesetz, der Verordnung oder sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 3 – Rechte Dritter als Begünstigte
(a) Betroffene Personen können, mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen, die Rechte aus diesem Vertrag gegenüber der übermittelnden und/oder empfangenden Partei als Drittbegünstigte geltend machen:
i) Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 6
ii) Artikel 7.5(e) und Artikel 7.9(b)
iii) Artikel 10(a) und (d)
iv) Artikel 11
(b) Absatz (a) lässt die Rechte betroffener Personen gemäß dem Gesetz unberührt.
Artikel 4 – Auslegung
(a) Die Begriffe, die in diesem Vertrag verwendet werden und im Gesetz, der Verordnung oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften definiert sind, gelten in der Bedeutung dieser Rechtsvorschriften.
(b) Dieser Vertrag ist im Einklang mit dem Gesetz, der Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften auszulegen.
(c) Der Vertrag darf nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den im Gesetz, der Verordnung oder anderen einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Rechten und Pflichten widerspricht.
Artikel 5 – Kollisionsregel
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Vertrags und den zwischen den Parteien bestehenden oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags abgeschlossenen anderen Verträgen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrags.
Artikel 6 – Einzelheiten zur Übermittlung
Die Kategorien personenbezogener Daten, der rechtliche Grund für die Übermittlung sowie der Zweck bzw. die Zwecke der Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Vertrags sind im Anhang I detailliert aufgeführt.
ZWEITER TEIL
Verpflichtungen der Parteien
Artikel 7 – Garantien zum Schutz personenbezogener Daten
Der Datenexporteur verpflichtet sich, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um festzustellen, dass der Datenimporteur über die Fähigkeit verfügt, seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu erfüllen.
Artikel 7.1 – Zweckbindung, Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit
Der Datenimporteur verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich für die in Anhang I genannten Zwecke in einer zweckgebundenen, beschränkten und verhältnismäßigen Weise.
Artikel 7.2 – Richtigkeit und Aktualität
(a) Jede Partei stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten korrekt sind und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks ergreift der Datenimporteur unverzüglich angemessene Maßnahmen zur Löschung oder Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten.
(b) Wird einer der Parteien bekannt, dass übermittelte personenbezogene Daten unrichtig oder veraltet sind, informiert sie unverzüglich die andere Partei.
Artikel 7.3 – Speicherbegrenzung
Der Datenimporteur speichert personenbezogene Daten nur so lange, wie es für die Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Er verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten und Sicherungskopien zu löschen, zu vernichten oder zu anonymisieren, und trifft hierzu sämtliche erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Artikel 7.4 – Informationspflicht
(a) Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen direkt oder über den Datenexporteur, um eine effektive Ausübung der Rechte gemäß Artikel 8 zu ermöglichen, über:
i) seine Identität und Kontaktdaten,
ii) die verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten,
iii) das Recht, eine Kopie dieses Vertrags zu erhalten,
iv) Empfänger oder Empfängergruppen und die Zwecke etwaiger Weiterübermittlungen sowie deren Rechtsgrundlage gemäß Artikel 7.7.
(b) Die Parteien stellen den betroffenen Personen auf Anfrage kostenlos ein Exemplar dieses Vertrags zur Verfügung, einschließlich der Anhänge. Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen dürfen die Parteien Teile der Anhänge unkenntlich machen. Ist der Inhalt dadurch nicht mehr verständlich oder eine Rechtsausübung der betroffenen Person nicht möglich, stellen die Parteien eine aussagekräftige Zusammenfassung zur Verfügung.
(c) Die Informationspflichten des Datenexporteurs gemäß Artikel 10 des KVKK und der entsprechenden Verordnung bleiben unberührt.
Artikel 7.5 – Datensicherheit
(a) Der Datenimporteur und – während der Übertragung – auch der Datenexporteur treffen unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um:
eine unrechtmäßige Verarbeitung,
unbefugten Zugriff,
Verlust, Zerstörung oder Beschädigung personenbezogener Daten
zu verhindern. Dabei werden insbesondere der Stand der Technik, Implementierungskosten, Art, Umfang, Kontext und Zweck der Verarbeitung sowie Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt.
(b) Die Parteien einigen sich auf die in Anhang II genannten Maßnahmen. Der Datenimporteur führt regelmäßige Überprüfungen durch, um deren Angemessenheit sicherzustellen.
(c) Der Datenimporteur stellt sicher, dass autorisierte Personen, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten, diese nicht unbefugt weitergeben oder zweckfremd verwenden.
(d) Kommt es zu einer unrechtmäßigen Offenlegung oder einem Zugriff durch Dritte, ergreift der Datenimporteur unverzüglich Maßnahmen zur Schadensminimierung.
(e) Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur und die Datenschutzbehörde (im Folgenden „Behörde“) innerhalb von 72 Stunden über solche Datenschutzverletzungen mittels des von der Behörde veröffentlichten Formulars.
(f) Zusätzlich benachrichtigt der Datenimporteur die betroffene Person in verständlicher Sprache über:
Zeitpunkt und Art der Verletzung,
betroffene Datenkategorien,
mögliche Folgen,
getroffene oder empfohlene Maßnahmen,
Kontaktinformationen für Rückfragen.
(g) Der Datenimporteur dokumentiert alle Vorfälle und stellt sie der Behörde auf Anfrage zur Verfügung.
Artikel 7.6 – Besondere Kategorien personenbezogener Daten
(a) Der Datenimporteur ergreift zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend der Sensibilität besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
(b) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfordert zudem die Einhaltung der von der Behörde festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen.
Artikel 7.7 – Weiterübermittlung
(a) Vom Datenimporteur erhaltene personenbezogene Daten dürfen nur in den folgenden Fällen an Dritte mit Sitz im Ausland (im gleichen oder einem anderen Land) übermittelt werden:
i) Die Weiterübermittlung erfolgt in ein Land mit einem Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes.
ii) Die empfangende Drittpartei bietet angemessene Garantien gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes.
iii) Die Weitergabe ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche im Rahmen bestimmter Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich.
iv) Die Übermittlung ist erforderlich, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen, wenn die betroffene Person aus tatsächlichen Gründen nicht einwilligen kann oder keine rechtlich wirksame Einwilligung erteilen kann.
v) In anderen Fällen, sofern die betroffene Person umfassend über Zweck, Identität des Dritten und mögliche Risiken aufgeklärt wurde und ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben hat, sowie der Datenimporteur den Datenexporteur informiert und eine Kopie der übermittelten Informationen auf Anfrage bereitstellt.
(b) Der Datenimporteur verpflichtet sich, bei jeder Weiterübermittlung die in diesem Vertrag festgelegten Garantien, insbesondere die Prinzipien der Zweckbindung und Datenminimierung, einzuhalten.
(c) Sofern die Empfänger der Weiterübermittlung bereits bei der Meldung des Vertrags an die Behörde feststehen, werden sie in Anhang I aufgeführt. Änderungen nach Meldung des Vertrags sind in Anhang I zu aktualisieren und der Behörde mitzuteilen.
Artikel 7.8 – Verarbeitung unter der Autorität des Datenimporteurs
Der Datenimporteur stellt sicher, dass alle Personen, die unter seiner Autorität handeln, einschließlich Auftragsverarbeitern, personenbezogene Daten nur gemäß seinen Anweisungen verarbeiten.
Artikel 7.9 – Nachweis und Einhaltung
(a) Jede Partei muss nachweisen können, dass sie die in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Der Datenimporteur ist verpflichtet, Informationen, Dokumente und Aufzeichnungen über seine Verarbeitungsaktivitäten zu führen und aufzubewahren.
(b) Der Datenimporteur stellt der Behörde diese Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung.
Artikel 8 – Rechte der betroffenen Person
(a) Der Datenimporteur beantwortet Anfragen und Anträge betroffener Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der in diesem Vertrag geregelten Rechte innerhalb von 30 Tagen. Er trifft geeignete Maßnahmen, um die Rechte der betroffenen Personen durchsetzbar zu machen. Die bereitgestellten Informationen müssen verständlich, leicht zugänglich und in klarer Sprache formuliert sein.
(b) Die betroffene Person kann insbesondere:
i) erfahren, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
ii) Informationen über diese Verarbeitung und eine Kopie der in Anhang I genannten Daten erhalten;
iii) den Zweck der Verarbeitung und deren Zweckmäßigkeit erfahren;
iv) Informationen über Empfänger und etwaige Weiterübermittlungen gemäß Artikel 7.7 erhalten;
v) die Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Daten verlangen;
vi) gemäß Artikel 7.3 die Löschung oder Vernichtung verlangen;
vii) verlangen, dass Berichtigungen oder Löschungen auch Dritten mitgeteilt werden;
viii) der Erstellung von Profilen oder automatisierten Entscheidungen widersprechen, die zu nachteiligen Ergebnissen führen;
ix) im Falle eines Schadens durch rechtswidrige Verarbeitung eine Entschädigung verlangen.
(c) Der Datenimporteur akzeptiert oder lehnt das Ersuchen unter Angabe von Gründen ab und informiert die betroffene Person schriftlich oder elektronisch. Dabei wird auf das Recht zur Beschwerde bei der Behörde gemäß Artikel 9(c) hingewiesen. Wird dem Antrag stattgegeben, wird er umgesetzt.
(d) Der Datenimporteur bearbeitet die Anträge kostenlos. Sollte dies mit Kosten verbunden sein, kann die nach dem Tarif der Behörde festgelegte Gebühr verlangt werden. Ist der Antrag auf ein Verschulden des Datenimporteurs zurückzuführen, wird die Gebühr erstattet.
Artikel 9 – Rechtsbehelfe
(a) Im Falle einer Streitigkeit zwischen der betroffenen Person und dem Datenimporteur über die in diesem Vertrag festgelegten Drittempfängerrechte kann sich die betroffene Person mit ihrem Anliegen an den Datenimporteur wenden. Der Datenimporteur informiert die betroffene Person in transparenter und leicht zugänglicher Weise – entweder direkt oder über seine Website – über die Kontaktstelle, die für die Bearbeitung solcher Anfragen zuständig ist. Er bearbeitet die Anliegen unverzüglich.
[Optional: Die Parteien können vereinbaren, dass der Datenimporteur die Beschwerde bei einer unabhängigen Streitbeilegungsstelle ermöglicht, wobei die betroffene Person über die Existenz dieses Rechtsbehelfs und die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme informiert wird.]
(b) Entsteht eine Streitigkeit zwischen der betroffenen Person und einer der Parteien über die Einhaltung dieses Vertrags, bemühen sich die Parteien, die Angelegenheit in freundschaftlicher Weise und so schnell wie möglich zu klären. Sie informieren sich gegenseitig über solche Streitigkeiten und arbeiten in angemessener Weise zusammen, um eine Lösung zu finden.
(c) Macht die betroffene Person ein Recht als Dritter gemäß Artikel 3 geltend, erkennt der Datenimporteur ihr Recht an, eine Beschwerde bei der Behörde (Datenschutzrat) einzureichen und rechtliche Schritte bei den zuständigen Gerichten gemäß Artikel 17 einzuleiten.
(d) Der Datenimporteur verpflichtet sich, rechtsverbindlichen Entscheidungen der türkischen Gerichte Folge zu leisten.
(e) Der Datenimporteur erkennt an, dass die Ausübung der vorgenannten Rechtsbehelfe durch die betroffene Person keine Auswirkungen auf andere Rechte hat, die ihr gemäß geltendem Recht zustehen.
Artikel 10 – Haftung
(a) Jede Partei haftet gegenüber der anderen für Schäden, die durch die Verletzung dieses Vertrags entstehen.
(b) Beide Parteien haften gegenüber der betroffenen Person. Diese hat das Recht auf Schadenersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihr infolge der Verletzung ihrer Rechte durch eine der Parteien entstanden sind. Dies gilt zusätzlich zur Haftung des Datenexporteurs gemäß dem Datenschutzgesetz.
(c) Sind beide Parteien gemeinsam für den Schaden verantwortlich, haften sie gesamtschuldnerisch gegenüber der betroffenen Person. Diese kann rechtliche Schritte gegen eine der beiden Parteien einleiten.
(d) Leistet eine Partei vollständigen Schadenersatz, hat sie das Recht auf Rückgriff gegenüber der anderen Partei im Verhältnis ihrer Schuld.
(e) Der Datenimporteur kann sich nicht dadurch entlasten, dass er behauptet, ein Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter habe den Schaden verursacht.
Artikel 11 – Aufsicht
Der Datenimporteur verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde bei allen Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung dieses Vertrags. Er erkennt die Zuständigkeit der Behörde an und befolgt deren Entscheidungen. Er verpflichtet sich insbesondere:
Alle angeforderten Informationen und Unterlagen bereitzustellen,
Eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen,
Die Anweisungen der Behörde zur Beseitigung von Verstößen zu befolgen,
Beweismaterial über die Umsetzung dieser Anweisungen bereitzustellen.
DRITTER TEIL
Pflichten bei Zugang durch nationale Behörden
Artikel 12 – Nationale Rechtsvorschriften und Praktiken, die die Einhaltung des Vertrags beeinflussen
Der Datenimporteur erklärt, dass im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Vertrags übermittelten personenbezogenen Daten keine nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken bestehen, die den Verpflichtungen aus diesem Vertrag widersprechen.
Sollten sich während der Laufzeit dieses Vertrags gesetzliche Änderungen oder neue Praktiken ergeben, die die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Datenimporteurs gefährden könnten, informiert dieser den Datenexporteur unverzüglich. In einem solchen Fall hat der Datenexporteur das Recht, die Datenübermittlung auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen.
Artikel 13 – Pflichten des Datenimporteurs im Falle des Zugriffs durch Behörden
Wenn der Datenimporteur von einer Anordnung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde bezüglich der im Rahmen dieses Vertrags übermittelten personenbezogenen Daten Kenntnis erlangt oder einen solchen Zugriff bemerkt, informiert er den Datenexporteur unverzüglich darüber.
In diesem Fall hat der Datenexporteur – je nach Art der Anordnung oder des Zugriffs – das Recht, die Datenübermittlung auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen.
VIERTER TEIL
Schlussbestimmungen
Artikel 14 – Nichteinhaltung des Vertrags und Kündigung
(a) Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur unverzüglich, wenn er aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten.
(b) Wenn der Datenimporteur gegen diesen Vertrag verstößt oder ihn nicht einhalten kann, setzt der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an ihn aus, bis die Einhaltung wiederhergestellt ist oder der Vertrag beendet wurde. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 bleiben hiervon unberührt.
(c) Der Datenexporteur ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Vertrags bezieht, wenn:
i) Der Datenexporteur die Übermittlung gemäß Absatz (b) ausgesetzt hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums – spätestens jedoch einen Monat nach der Aussetzung – keine Wiederherstellung der Einhaltung erfolgt;
ii) Der Datenimporteur den Vertrag wesentlich oder wiederholt verletzt;
iii) Der Datenimporteur gerichtliche Entscheidungen oder Anordnungen der Datenschutzbehörde nicht umsetzt.
In solchen Fällen informiert der Datenexporteur die Datenschutzbehörde.
(d) Im Falle der Kündigung des Vertrags gemäß Absatz (c) sendet der Datenimporteur die betroffenen personenbezogenen Daten einschließlich aller Sicherungskopien entweder an den Datenexporteur zurück oder vernichtet sie vollständig, je nach Wahl des Datenexporteurs.
Der Datenimporteur verpflichtet sich, die Bestimmungen dieses Vertrags weiterhin einzuhalten, selbst wenn gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Er ergreift alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, und verarbeitet sie nur im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und Zeitraum weiter.
Er dokumentiert die Datenvernichtung gegenüber dem Datenexporteur. Bis zur Rückgabe oder Löschung der Daten bleibt der Datenimporteur zur Einhaltung dieses Vertrags verpflichtet.
Artikel 15 – Mitteilung an die Datenschutzbehörde
Der Datenimporteur meldet diesen Vertrag innerhalb von fünf Werktagen nach der Unterzeichnung der Datenschutzbehörde.
Artikel 16 – Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag gilt das türkische Recht.
Artikel 17 – Zuständige Gerichte
(a) Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden von türkischen Gerichten entschieden.
(b) Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
(c) Die Parteien erkennen die Gerichtsbarkeit türkischer Gerichte an.